Ein Patent auf Englisch

Es gibt immer wieder verwunderliche Dinge, die einem zugetragen werden. Messen und Konferenzen sind Orte an denen auch wunderliche Dinge ausgetauscht werden. Eigentlich kann man vieles sehr wohl ignorieren. Nur manchmal scheint es wert, einen Punkt aufzugreifen weil die Information bei anderen sonst Irritationen auslösen könnte.

Es geht eigentlich um Urheberrechte. Ein aktuell durchaus umkämpftes Gebiet.

Worum geht es nun?

Auf einer Veranstaltung soll jemand in die Welt gesetzt haben, ein Verlag habe ein Patent auf ‘Englisch’? Das habe wohl Eindruck gemacht. Genauer betrachtet ist die Aussage - wenn sie denn überhaupt so gefallen ist- mindestens verkürzt, in dieser Form ganz sicher falsch.
Was sind Patente? Nachdem Patentgesetz werden Patente auf technische Erfindungen erteilt. Weder wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen oder die Wiedergabe von Informationen sind patentierbar.
Ein Patent auf ‘Englisch ‘ kann es also nach meiner Ansicht nicht geben. Zudem hat ein Patent eine Gültigkeit von 20+5 Jahre. Englisch als Sprache ist eindeutig älter, also wäre ein Patentschutz in jedem Fall abgelaufen.

Gelegentlich wird auch ins Feld geführt, es gäbe einen Schutz für eine didaktische Progression. Unter didaktischer Progression kann man eine sinnhafte Schrittfolge des Erwerbs eine Kompetenz verstehen. Es handelt sich damit um eine Idee, die der Erstellung eines Werkes (Lehrbuch) zu Grunde liegt und sich im konkreten Werk manifestiert.
Zunächst wäre die Frage zu klären, ob nicht bereits die Definition eines amtlichen Curriculums eine solche didaktische Progression darstellt. Dann wäre sie qua Gesetz nicht vom Urheberschutz geschützt. Handelt es sich bei einem didaktischen Modell um eine seit langem bekannte Vorgehensweise so wäre sie (sofern ein Erstverfasser länger als 70 Jahre verstorben ist) gemeinfrei und nicht mehr urheberechtlich geschützt.
Das Urheberrecht schützt konkrete Werke, nicht jedoch pure Ideen. Werke müssen sich zudem durch eine gewisse Schöpfungshöhe auszeichnen und dürfen nicht nur eine geringfügige Abweichung von ‘handwerklicher’ Durchschnittsleistung sein.
Ein didaktisch begründetes Vorgehen wäre zunächst eine Idee und damit nicht geschützt. Der Text, der diese Idee beschreibt ist ganz klar ein Werk und als Text geschützt. Auch die Umsetzung dieser Idee in einem Lehrwerk ist eindeutig geschützt.
Das Konzept einer Aufgabenstellung vom Typ ‘Hänschen kauft auf dem Markt 3 kg Äpfel und 4 kg Birnen und einen Salatkopf ein…’ ist jedoch nicht geschützt. Einerseits wird kaum jemand nachweisen können, die Aufgabe erfunden zu haben und andererseits wäre dies sicher schon sehr lange her.

Der Verfasser des Werks ist automatisch Urheber. Er kann anderen Rechte geben, das Werk zu nutzen und zu verbreiten. In der Regel erwirbt ein Verlag das Verwertungsrecht in einem speziell definierten Umfang. Der Urheber kann das Recht zum Druck als Buch und zum Veröffentlichen als Film oder in digitaler Form an unterschiedliche ‘Verwerter’ vergeben. Der Verlag wird dadurch nicht zum Urheber. Das ist auch der Fall wenn der Verfasser beim Verlag angestellt ist. In dem Fall erwirbt der Verlag in der Regel nurd ie Verwertungsrechte durch Zahlung des Lohns.
Die Nutzung durch einen Dritten erfordert die Erlaubnis des Urhebers oder des mit der Rechteverwertung Beauftragten. Ein Verlag ist damit eine Art Rechtewahrer für den Urheber.

Nun gibt es noch einige Sonderfälle:
- Markenschutzreche. Es gibt die Möglichkeit eine Marke zu registrieren. Dabei unterscheidet man zwischen einer Wort und einer Bildmarke. Der Begriff ‘Telekom’ und das Logo vieler Produkte ist dadurch geschützt. Ihre Verwendung von Dritten erfordert ebenfalls der Erlaubnis.
- Bildungsprivileg im Urhebergesetz. Bestimmte Bildungseinrichtungen können ein erweitertes Zitierrecht in Anspruch nehmen und in bestimmten Umfängen aus Werken Kopien erstellen. Dafür wird eine Pauschalvergütung an die Verlage gezahlt. Ausgeschlossen sind davon Werke, die jegliche Form des Kopierens oder Digitalisierens explizit ausgeschlossen haben. Das ist bei den meisten Lehrbüchern der Fall. Es steht i.d.R. vorne oder hinten im Buch.

Wenn man einen Teil eines fremden Werkes nutzen möchte ist der korrekte Weg, den Rechteverwerter, also meist den Verlag, anzusprechen. Man teilt dem Verlag mit, man möchte aus dem Werk X die Texte/Bilder auf Seite Y zu dem Zweck A in der Bildungseinrichtung nutzen und bitte um Erlaubnis dies für den Zeitraum B tun zu dürfen. Der Verlag wird einem dann die Nutzung untersagen, erlauben oder nach Zahlung eines Geldbetarges erlauben. Erst dann ist die Nutzung zulässig.

Man kann nun einige Regeln aufstellen, nach denen man auf der sicheren Seite ist wenn man auf fremde Werke zugreift und diese weiter benutzt.

Der Autor ist seit 70 Jahren tot. Der Verfasser einer Übersetzung oder sprachlichen Bearbeitung ist seit 70 Jahren tot.
Ein Bild eines Malers wurde von mir selber reproduziert oder fotografiert und am Ort der Aufnahme war das Fotografieren nicht eingeschränkt.
Ich habe einen Text selber geschrieben.
Ich habe auf der Grundlage eines anderen Werkes eine Neufassung mit eigenen Worten erstellt
Ich habe eine Zusammenfassung eines Werkes erstellt.
Ich habe ein Bild selber gezeichnet, selbst wenn ein anderes Werk als Vorlage diente.

M.E. sind genau diese Punkte unproblematisch und man bleibt auf der sicheren Seite. Damit kein falscher Eindruck entsteht. Ich bin kein Jurist und erteile keine Rechtsberatung.

Noch kein Feedback
Einen Kommentar hinterlassen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht auf dieser Seite angezeigt.

Ihr URL wird angezeigt.
SchlechtExzellent
(Zeilenumbrüche werden zu <br />)
(Name, E-Mail-Adresse & Webseite)
(Benutzern erlauben, Sie durch ein Kontaktformular zu kontaktieren (Ihre E-Mail-Adresse wird nicht weitergegeben))
Trackback-Adresse für diesen Eintrag

http://dialoge.info/b2/htsrv/trackback.php?tb_id=371