schulbuchkopie.de

Link: http://schulbuchkopie.de

In der vergangenen Woche erhielt ich per E-Mail die Information über die Webseite schulbuchkopie.de. Der Verband  Bildungsmedien e.V. und die Kultusministerkonferenz informieren hier über ‘Klare Regeln für die Schulen’ zu Fotokopieren und Server-Speichern in der Schule. Die Startseite verspricht genau zu sagen: ‘was geht, was geht nicht?’

Leider ist genau dies richtig daneben gegangen.

Technisch ganz richtig wird beim Fotokopieren von ‘analogem Kopieren’ gesprochen. Was gilt denn nun wenn ich einen digitalen Kopierer an der Schule habe, was heute die Regel ist?

19. Bei unserem Kopiergerät entstehen beim „normalen“ Fotokopieren aber automatisch digitale Kopien. Was mache ich damit?
Zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per E-Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet und wird von der neuen Vereinbarung nicht erfasst. Die ggf. beim Kopieren entstehenden Digitalisate dürfen nicht weiter genutzt und müssen gelöscht werden.

 

Heißt dies nun, dass ich mit einem digitalen Kopierer Papierkopien erzeugen darf? Ist dies so zu verstehen, dass ich nur die auf der Festplatte des Fotokopierers gespeicherte Datei  nicht nutzen darf (per E-Mail versenden oder aufbewahren) und sie löschen muß? Entweder sind die Verfasser sich selber nicht so sicher, oder sie wollten es etwas verquast ausdrücken.

Ich vermute, dass Sie folgende Aussage treffen wollten:

Es ist zulässig auf einem Fotokopierer Papierausdrucke zu erstellen. Es ist nicht zulässig evtl. dabei entstehende Abspeicherungen auf Festplatte oder Datenträger (z.B. USB-Stick) aufzubewahren oder per E-Mail weiter zu leiten.

Aber diese Aussage ist nun reine Spekulation und nicht rechtlich abgesichert.

Und noch ein Beispiel:

8. Darf ich ein Bild aus einem Schulbuch einscannen, in ein eigenes Arbeitsblatt integrieren und dieses dann kopieren?
Nein. Durch das Einscannen entsteht eine digitale Kopie. Eine solche Kopie aus Unterrichtswerken ist nicht zulässig.

So weit, so klar. Dann heißt es aber weiter:

Das Abspeichern auf dem Schulserver. Häufig wollen Lehrkräfte Materialien auch auf dem Schulserver ablegen und im Unterricht über PC hierauf zugreifen. Auch hierfür gibt es einfache Regeln.

Wie lauten die Regeln?

Auf dem Schulserver dürfen abgespeichert werden:

  1. ohne Einwilligung des Verlages niemals Schulbücher und Unterrichtsmaterialien (weder eingescannte Materialien noch Bildungs- oder Lernsoftware) oder Teile davon; […]

Vollständig abgespeichert werden dürfen danach:

  1. […];
  2. alle Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.

Alles klar? Nee. Finde ich auch. Zunächst ist es sprachlich schlechter Stil, eine Aufzählung über die Speicherzulässigkeit mit einem Verbot zu beginnen. Mein Deutschlehrer fände das gar nicht gut verständlich und würde es mir ankreiden. Warum darf ich alle Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen ‘vollständig abspeichern’, ein Bild aus einem Schulbuch aber nicht. Das ist sprachlich unsauber.

Etwas Sprachnachhilfe gefällig? Richtig müsste es lauten: “Sofern sie nicht aus Schulbüchern oder geschützten Unterrichtsmaterialien stammen dürfen folgende Inhalte vollständig abgespeichert werden…”

Ärgerlich finde ich an der Darstellung, dass nicht wirklich klargestellt wird, dass es verschiedene Arten von Quellen gibt und wie diese zu unterscheiden sind.  ‘Schulbücher und Unterrichtsmaterialien’ werden erst einmal unisono behandelt. Für Schulbücher ist die Situation m.E. klar. Unterrichtsmaterialien können jedoch aus unterschiedlichen Quellen stammen und explizit freigegeben worden sein. Wenn ein Lehrer Unterrichtsmaterial selber erstellt und diese anderen zur Verfügung stellt, entscheidet er über die Rechte anderer zur Vervielfältigung und Nutzung. Immer mehr Unterrichtsmaterialien werden unter einer freien Creative Commons-Lizenz publiziert und werden dadurch weiter nutzbar. Sie dürfen auch digitalisiert werden. Dies wird verschwiegen.

Irritiert hat mich der Hinweis, man dürfe aus einem amerikanischem Geschichtsbuch 12% (bis max. 20 Seiten) kopieren. Dies würde bedeuten, die amerikanischen Urheberrechtsregeln und die dort gültige ‘fair use’-Regelung würden durch deutsches Urheberrecht ausgehebelt.  Kann hier mal jemand aufklären?

Verschwiegen wird auch, dass die 12% Regelung inzwischen zumindest von einem Gericht in Stuttgart als nicht existent gesehen wird. Hier hat man geurteilt, dass höchstens drei Seiten ausdruckbar sein dürfen. Ok. Es wäre jetzt auch zu kompliziert gewesen zu erklären, ob und wenn ja wie man das technisch umsetzen kann. Aber gegen das Urteil ist mittlerweile ja auch eine Revision anhängig und ein abschließendes Urteil wird dieses Jahr nicht mehr erwartet.

Was fehlt sonst noch? Ach ja. Die Seite basiert auf den Regelungen des § 52 des Urheberrechts. Dieser ist nur bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Was danach kommt? Das ist noch völlig unklar. Erst einmal entfällt das sog. Bildungsprivileg ersatzlos. Dann sind auch die Kopierrechte nicht automatisch weiter gegeben. Hilfreich wäre auch klarzustellen, für welche Schulen und welche Lehrer die Regelungen gelten.  Offen ist z.B. die Frage, ob es für kirchliche Ersatzschulen und private oder privatwirtschaftliche Schulen  und  für nachzuholende Schulabschlüsse an Volkshochschulen gilt etc.

Eines ist jeden falls zweifelhaft:  Lehrerinnen und Lehrer erhalten nicht wie versprochen Rechtssicherheit.

Ganz sicher bin ich mir jedoch an andere Stelle. Das Impressum der Seite ist rechtswidrig. Es enthält weder die Nennung eines Verantwortlichen für die Seite noch dessen eindeutige Erreichbarkeit per Telefonnummer- und E-Mail.

Nun das lässt sich sicher leicht nachbessern.

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